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 DEZEMBER 2006 / KULTUR

 

Rumänien und Bulgarien in der EU

Ein bisschen willkommen

Unbeantwortet bleibt die Frage, ob die Länder Rumänien und Bulgarien wirklich "reif" für die EU sind. Doch Fakt ist: in einigen Tagen sind sie dabei. Unter dem Titel: "Rumänien und Bulgarien - Übergangsfristen und Überwachungsmassnahmen" veröffentlichte die Wirtschaftskammer Österreichs sozusagen eine eigene Hausordnung der EU für die neuen Mitglieder.
 

Rumänien: Weites Land und viel Arbeit

Das 30seitige Dokument der "Stabsstelle EU-Koordination" soll den Mitgliedern der Wirtschaftskammer konkrete Hilfe und Sicherheit bei Investition, Produktion und Handel in und mit Rumänien und Bulgarien geben. Zwar bestehen in der Wirtschaft bei weitem nicht so viele Vorurteile gegenüber "dem Osten" wie bei der sogenannten normalen Bevölkerung, deren EU-Skepsis, ja oft feindliche Haltung gegenüber den östlichen Nachbarn dem tatsächlichen Nutzen, den ihr Land aus der Erweiterung zieht, diametral entgegen steht, jedoch sind gerade bei den nun zur Gemeinschaft stossenden Ländern viele Fragen zu Korruption und Rechtssicherheit offen. Neben den Übergangsregelungen sind vor allem auch Unterschiede bei der steuerlichen und subventionellen Förderung von Investitionen für Unternehmer interessant.

"Nach bestem Gewissen aber ohne Gewähr" (ein echtes Highlight beamtischer Selbstentlarvung) teilt die Kammer ihren Mitgliedern viele relevante Fakten, Schutzklauseln und Überwachungsinstrumente sowie besondere Begleitmaßnahmen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Flugsicherheit, europäischer Agrarfonds sowie im Justizwesen und bei der Korruptionsbekämpfung  mit, die sicher auch für die Leser dieser Zeitung von Interesse sein dürften.

Freizügigkeit: 2+3+2 Jahre Übergangsfrist

"Da zwischen der „EU -25“ und den beiden neuen Mitgliedstaaten nicht sofort das gesamte Gemeinschaftsrecht angewendet werden kann, wurden so genannte „Übergangsregelungen“ vereinbart. Beispielsweise kann die Freizügigkeit von Arbeitskräften aus Bulgarien und Rumänien bis zu sieben Jahre nach dem Beitritt eingeschränkt werden. Auch der Zugang zum innergemeinschaftlichen Straßenverkehrsmarkt (Kabotage) unterliegt zeitweiligen Beschränkungen. " Die Übergangsfristen gelten ab dem Beitrittszeitpunkt, also ab dem 1. Jänner 2007.

Arbeitnehmerfreizügigkeit: In einer ersten Phase, ab dem 1.1.2007 können die derzeitigen Mitgliedstaaten für die Dauer einer zwei-jährigen Übergangsfrist die jeweiligen nationalen Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt uneingeschränkt aufrechterhalten. In der 2. Phase müssen die Mitgliedstaaten vor Ablauf der ersten Phase am 1.1.2009 die EU- Kommission darüber informieren, ob sie diese Zugangsbeschränkungen für weitere 3 Jahre aufrechterhalten wollen. Die 3. Phase, nach Ablauf von 5 Jahre, behinhaltet, daß die Beschränkungen nur im Falle schwerwiegender Störungen des Arbeitsmarktes des Mitgliedstaates oder der Gefahr derartiger Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter angewendet können. Die Übergangsfristen können daher maximal bis zum 31. Dezember 2013 angewendet werden.

Neben Österreich und Deutschland werden nach derzeitigem Informationsstand voraussichtlich auch Großbritannien und Irland von dieser Übergangsfrist während der ersten 2 Jahre Gebrauch machen. Dennoch können rumänische und bulgarische Staatsanghörige auch während dieser Übergangsfrist Zugang zu den Arbeitsmärkten erwerben, wenn sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren. Die Familienangehörigen erhalten nach legalem Aufenthalt von 18 Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates. Eine teilweise Liberalisierung des Arbeitsmarktes ist in Belgien, Ungarn, Frankreich, Dänemark und Luxemburg, eine vollständige Öffnung der Slowakei, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und in Polen (Registrierungspflicht) wahrscheinlich. Noch keine Entscheidung ist in Griechenland, den Niederlanden, Italien, Spanien, Portugal, Schweden, Tschechien und Slowenien gefallen. Weiters besteht die Möglichkeit der schrittweisen Öffnung der Arbeitsmärkte über den Abschluss bilateraler Beschäftigungsabkommen.

Werden nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen von den derzeitigen Mitgliedstaaten gemäß den oben genannten Übergangsregelungen angewandt, so kann Bulgarien wie Rumänien gleichwertige Maßnahmen gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten beibehalten.
 

Bulgarien: Nein, es werden hier nicht nur Tiere gequält.
Die Menschen leben oft auch nicht besser, nur ohne sichtbare Ketten.

 

Dienstleistungs-"Freiheit"

Österreich schränkt auch die die Dienstleistungsfreiheit gegenüber den neuen Mitgliedern in folgenden "sensiblen" Branchen ein: - Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen - Be- und Verarbeitung von Natursteinen  - Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen  - Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige - Schutzdienste  - Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln - Hauskrankenpflege  - Sozialwesen

Hier ist während des genannten Zeitraums nur ausnahmsweise (durch eine Entsendebewilligung) die Dienstleistungserbringung mit Arbeitnehmern möglich. Der Antrag muss beim regionalen AMS (Arbeitsamt) gestellt werden (durch den Kunden oder den Auftragnehmer). Außerdem betrifft die Einschränkung nur die Entsendung oder Mitnahme von Arbeitnehmern aus beiden Ländern. D.h. der Unternehmer selbst darf schon ab Beitritt die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen.

Im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs geht es im Prinzip darum, solche Bereiche gesondert zu schützen, bei denen noch keine allgemeine Rechtissicherheit gegebn ist:  So kann unter anderem Wertpapierfirmen die Tätigkeit untersagt werden, solange eine solche Zweigniederlassung sich nicht einem offiziell anerkannten Anlegerentschädigungssystem im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates anschließt. Weitere detaillierte Massnahmen zu den Kapiteln freier Kapitalverkehr, Landwirtschaft, Veterinär- und Pflanzenschutzrecht, Verkehrspolitik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Luftqualität werden in der vorliegenden Studie erörtert.

Steuerliche Beihilfen für Investoren

Ein ständiges Streitthema in der EU - Ungarn kennt dieses Problem - ist die regierungsseitige Gewährung von steurlichen Erleichterungen und Subventionen. Einerseits sind solche Programm, vro allem für die Entwicklung von Problemgebieten wichtig und notwendig, andererseits, vor allem ni grenznahen Gebieten, führen sie schnell zu einem ungeheuren Kapitalabzugs- Verdrängungswettbwerb der Länder und einem erbitterten Kampf um jeden Investor.    Rumänien kann hinsichtlich der Unternehmen, die vor dem 1. Juli 2003 die Dauerinvestor-Bescheinigung für ein benachteiligtes Gebiet erhalten haben, weiterhin auf der Grundlage der Dringlichkeitsanordnung Nr. 24/1998 der Regierung über die benachteiligten Gebiete in ihrer geänderten Fassung Körperschaftssteuerbefreiungen gewähren. "Die Nettointensität derartiger regionaler Beihilfen darf 50 % des Nettosubventionsäquivalents nicht übersteigen. Die angegebene Obergrenze darf für kleinere und mittlere Unternehmen um 15 Prozentpunkte angehoben werden, sofern die gesamte Nettobeihilfeintensität nicht über 75 % hinausgeht. Die Details für einzelne Regionen und Branchen sowie Auslaufdaten werden konkret aufgelistet.

Weiterhin enthält das Papier der Wirtschaftskammer nützliche Hinweise zu "Rote Listen zum Beispiel der Abfallwirtschaft, sprich Substanzen die nicht ode rnur unter bestimmten Auflagen ein- und ausgeführt werden dürfen

Justizwesen und Korruptionsbekämpfung

Der EU-Fortschrittsbericht zeigt auf, dass bei der Reform des Justizwesens sowie bei der Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens weitere Fortschritte notwendig sind. Sowohl Bulgarien als auch Rumänien müssen nach dem Beitritt regelmäßig über ihre Fortschritte bei der Erfüllung bestimmter Anforderungen berichten. Der erste Bericht ist bis zum 31. März 2007 vorzulegen. Sollte eines der Länder oder beide die Vorgaben nicht angemessen einhalten, kann dies zur Aussetzung der Verpflichtung der derzeitigen Mitgliedstaaten führen, Urteile anzuerkennen und richterliche Anordnungen auszuführen, die von einem Gericht oder Staatsanwalt eines der beiden oder beider Länder gefällt oder getroffen wurden und unter den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung fallen.

Heikles Thema: Agrasubventionen und Fleischhandel

"Es besteht die Gefahr, dass das InVeKoS (= Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Landwirtschaft) in Bulgarien und Rumänien bis zum Beitritt nicht ordnungsgemäß funktionieren wird. Da der vom InVeKoS abgedeckte Agrarfonds den größten Teil (etwa 80 %) der Agrarausgaben für Bulgarien und Rumänien umfasst, ist dessen ordnungsgemäße Funktion von größter Bedeutung. Sollten hier Unregelmäßigkeiten auftauchen, können die Förderungen gekürzt oder ganz ausgesetzt werden. Sollte Rumänien und Bulgarien zeitgerecht über ein funktionierendes System verfügen, gelangen diese Maßnahmen nicht zur Anwendung.

Die Ausfuhr von lebenden Schweinen, Schweinefleisch und bestimmten Schweinefleischerzeugnissen aus Bulgarien und Rumänien in die EU ist derzeit wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in beiden Ländern verboten. Wegen der derzeitigen Lage in beiden Ländern muss dieses Ausfuhrverbot für lebende Schweine, Schweinefleisch und bestimmte Schweinefleischerzeugnisse in die „ EU- 25“ jedoch auch nach dem Beitritt aufrechterhalten werden.

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