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DEZEMBER 2006 / KULTUR
Rumänien und Bulgarien in der EU
Ein bisschen willkommen
Unbeantwortet bleibt die Frage, ob die Länder Rumänien und Bulgarien
wirklich "reif" für die EU sind. Doch Fakt ist: in einigen Tagen sind sie dabei. Unter dem Titel: "Rumänien und Bulgarien - Übergangsfristen und
Überwachungsmassnahmen" veröffentlichte die Wirtschaftskammer Österreichs sozusagen eine eigene Hausordnung der EU für die neuen Mitglieder.
Rumänien: Weites Land und viel Arbeit
Das 30seitige Dokument der "Stabsstelle EU-Koordination" soll den Mitgliedern
der Wirtschaftskammer konkrete Hilfe und Sicherheit bei Investition, Produktion und Handel in und mit Rumänien und Bulgarien geben. Zwar bestehen in der
Wirtschaft bei weitem nicht so viele Vorurteile gegenüber "dem Osten" wie bei der sogenannten normalen Bevölkerung, deren EU-Skepsis, ja oft feindliche
Haltung gegenüber den östlichen Nachbarn dem tatsächlichen Nutzen, den ihr Land aus der Erweiterung zieht, diametral entgegen steht, jedoch sind gerade
bei den nun zur Gemeinschaft stossenden Ländern viele Fragen zu Korruption und Rechtssicherheit offen. Neben den Übergangsregelungen sind vor allem auch
Unterschiede bei der steuerlichen und subventionellen Förderung von Investitionen für Unternehmer interessant.
"Nach bestem Gewissen aber ohne Gewähr" (ein echtes Highlight beamtischer Selbstentlarvung) teilt die Kammer ihren Mitgliedern viele relevante Fakten, Schutzklauseln und Überwachungsinstrumente sowie
besondere Begleitmaßnahmen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Flugsicherheit, europäischer Agrarfonds sowie im Justizwesen und bei der
Korruptionsbekämpfung mit, die sicher auch für die Leser dieser Zeitung von Interesse sein dürften.
Freizügigkeit: 2+3+2 Jahre Übergangsfrist
"Da zwischen der „EU -25“ und den beiden neuen Mitgliedstaaten nicht sofort
das gesamte Gemeinschaftsrecht angewendet werden kann, wurden so genannte „Übergangsregelungen“ vereinbart. Beispielsweise kann die
Freizügigkeit von Arbeitskräften aus Bulgarien und Rumänien bis zu sieben Jahre nach dem Beitritt eingeschränkt werden. Auch der Zugang zum
innergemeinschaftlichen Straßenverkehrsmarkt (Kabotage) unterliegt zeitweiligen Beschränkungen. " Die Übergangsfristen gelten ab dem Beitrittszeitpunkt, also ab dem 1. Jänner 2007.
Arbeitnehmerfreizügigkeit: In einer ersten Phase, ab dem 1.1.2007 können die
derzeitigen Mitgliedstaaten für die Dauer einer zwei-jährigen Übergangsfrist die jeweiligen nationalen Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt
uneingeschränkt aufrechterhalten. In der 2. Phase müssen die Mitgliedstaaten vor Ablauf der ersten Phase am 1.1.2009 die EU- Kommission darüber
informieren, ob sie diese Zugangsbeschränkungen für weitere 3 Jahre aufrechterhalten wollen. Die 3. Phase, nach Ablauf von 5 Jahre, behinhaltet,
daß die Beschränkungen nur im Falle schwerwiegender Störungen des Arbeitsmarktes des Mitgliedstaates oder der Gefahr derartiger Störungen nach
entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter angewendet
können. Die Übergangsfristen können daher maximal bis zum 31. Dezember 2013 angewendet werden.
Neben Österreich und Deutschland werden nach derzeitigem Informationsstand
voraussichtlich auch Großbritannien und Irland von dieser Übergangsfrist während der ersten 2 Jahre Gebrauch machen. Dennoch können rumänische und
bulgarische Staatsanghörige auch während dieser Übergangsfrist Zugang zu den Arbeitsmärkten erwerben, wenn sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von
12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren. Die Familienangehörigen erhalten nach legalem Aufenthalt von 18
Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates. Eine teilweise Liberalisierung des Arbeitsmarktes ist in Belgien, Ungarn, Frankreich, Dänemark
und Luxemburg, eine vollständige Öffnung der Slowakei, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und in Polen (Registrierungspflicht) wahrscheinlich. Noch keine
Entscheidung ist in Griechenland, den Niederlanden, Italien, Spanien, Portugal, Schweden, Tschechien und Slowenien gefallen. Weiters besteht die Möglichkeit
der schrittweisen Öffnung der Arbeitsmärkte über den Abschluss bilateraler Beschäftigungsabkommen.
Werden nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen
von den derzeitigen Mitgliedstaaten gemäß den oben genannten Übergangsregelungen angewandt, so kann Bulgarien wie Rumänien gleichwertige
Maßnahmen gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten beibehalten.
Bulgarien: Nein, es werden hier nicht nur Tiere gequält.
Die Menschen leben oft auch nicht besser, nur ohne sichtbare Ketten.
Dienstleistungs-"Freiheit"
Österreich schränkt auch die die Dienstleistungsfreiheit gegenüber den neuen
Mitgliedern in folgenden "sensiblen" Branchen ein: - Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen - Be- und Verarbeitung von Natursteinen -
Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen - Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige - Schutzdienste - Reinigung von
Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln - Hauskrankenpflege - Sozialwesen
Hier ist während des genannten Zeitraums nur ausnahmsweise (durch eine
Entsendebewilligung) die Dienstleistungserbringung mit Arbeitnehmern möglich. Der Antrag muss beim regionalen AMS (Arbeitsamt) gestellt werden (durch den
Kunden oder den Auftragnehmer). Außerdem betrifft die Einschränkung nur die Entsendung oder Mitnahme von Arbeitnehmern aus beiden Ländern. D.h. der
Unternehmer selbst darf schon ab Beitritt die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen.
Im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs geht es im Prinzip darum, solche
Bereiche gesondert zu schützen, bei denen noch keine allgemeine Rechtissicherheit gegebn ist: So kann unter anderem Wertpapierfirmen die
Tätigkeit untersagt werden, solange eine solche Zweigniederlassung sich nicht einem offiziell anerkannten Anlegerentschädigungssystem im Staatsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaates anschließt. Weitere detaillierte Massnahmen zu den Kapiteln freier Kapitalverkehr, Landwirtschaft, Veterinär- und
Pflanzenschutzrecht, Verkehrspolitik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Luftqualität werden in der vorliegenden Studie erörtert.
Steuerliche Beihilfen für Investoren
Ein ständiges Streitthema in der EU - Ungarn kennt dieses Problem - ist die
regierungsseitige Gewährung von steurlichen Erleichterungen und Subventionen. Einerseits sind solche Programm, vro allem für die Entwicklung von
Problemgebieten wichtig und notwendig, andererseits, vor allem ni grenznahen Gebieten, führen sie schnell zu einem ungeheuren Kapitalabzugs-
Verdrängungswettbwerb der Länder und einem erbitterten Kampf um jeden Investor. Rumänien kann hinsichtlich der Unternehmen, die vor dem 1. Juli
2003 die Dauerinvestor-Bescheinigung für ein benachteiligtes Gebiet erhalten haben, weiterhin auf der Grundlage der Dringlichkeitsanordnung Nr. 24/1998
der Regierung über die benachteiligten Gebiete in ihrer geänderten Fassung Körperschaftssteuerbefreiungen gewähren. "Die Nettointensität derartiger
regionaler Beihilfen darf 50 % des Nettosubventionsäquivalents nicht übersteigen. Die angegebene Obergrenze darf für kleinere und mittlere
Unternehmen um 15 Prozentpunkte angehoben werden, sofern die gesamte Nettobeihilfeintensität nicht über 75 % hinausgeht. Die Details für einzelne
Regionen und Branchen sowie Auslaufdaten werden konkret aufgelistet.
Weiterhin enthält das Papier der Wirtschaftskammer nützliche Hinweise zu "Rote
Listen zum Beispiel der Abfallwirtschaft, sprich Substanzen die nicht ode rnur unter bestimmten Auflagen ein- und ausgeführt werden dürfen
Justizwesen und Korruptionsbekämpfung
Der EU-Fortschrittsbericht zeigt auf, dass bei der Reform des Justizwesens
sowie bei der Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens weitere Fortschritte notwendig sind. Sowohl Bulgarien als auch Rumänien
müssen nach dem Beitritt regelmäßig über ihre Fortschritte bei der Erfüllung bestimmter Anforderungen berichten. Der erste Bericht ist bis zum 31. März
2007 vorzulegen. Sollte eines der Länder oder beide die Vorgaben nicht angemessen einhalten, kann dies zur Aussetzung der Verpflichtung der
derzeitigen Mitgliedstaaten führen, Urteile anzuerkennen und richterliche Anordnungen auszuführen, die von einem Gericht oder Staatsanwalt eines der
beiden oder beider Länder gefällt oder getroffen wurden und unter den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung fallen.
Heikles Thema: Agrasubventionen und Fleischhandel
"Es besteht die Gefahr, dass das InVeKoS (= Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem für die Landwirtschaft) in Bulgarien und Rumänien bis zum Beitritt nicht ordnungsgemäß funktionieren wird. Da der vom InVeKoS
abgedeckte Agrarfonds den größten Teil (etwa 80 %) der Agrarausgaben für Bulgarien und Rumänien umfasst, ist dessen ordnungsgemäße Funktion von
größter Bedeutung. Sollten hier Unregelmäßigkeiten auftauchen, können die Förderungen gekürzt oder ganz ausgesetzt werden. Sollte Rumänien und
Bulgarien zeitgerecht über ein funktionierendes System verfügen, gelangen diese Maßnahmen nicht zur Anwendung.
Die Ausfuhr von lebenden Schweinen, Schweinefleisch und bestimmten
Schweinefleischerzeugnissen aus Bulgarien und Rumänien in die EU ist derzeit wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in beiden Ländern verboten.
Wegen der derzeitigen Lage in beiden Ländern muss dieses Ausfuhrverbot für lebende Schweine, Schweinefleisch und bestimmte Schweinefleischerzeugnisse in
die „ EU- 25“ jedoch auch nach dem Beitritt aufrechterhalten werden.
DIE GESAMTE STUDIE ZUM KOSTENLOSEN DOWNLOAD
WLL / WKÖ
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